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Kundenmagazin 2023/06

    Juni 2023

 

 


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Finanzservice

Peter H. S. Reinwald

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Patientenvollmacht

Seit Jahresbeginn ist das reformierte Betreuungsgesetz in Kraft. Dadurch kann ein Ehegatte unter bestimmten Bedingungen für den Partner Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen, wenn dieser infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Das erhöht die Selbstbestimmung von rund 1,3 Millionen in Betreuung lebender Menschen.

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Konkret können Ehepartner nun schnell die notwendigen Hilfen in die Wege leiten und in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder bei ärztlichen Eingriffen einwilligen bzw. sie untersagen. Auch dann, wenn zuvor keine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde.

Vor der Gesetzesneuerung ging dies nur, wenn eine entsprechende Verfügung erstellt wurde. Fehlte eine solche Regelung, musste ein gerichtliches Betreuungsverfahren bemüht werden, was alle Beteiligten zusätzlich belastete.

6 Monate Notvertretungsrecht

Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch auf sechs Monate beschränkt und soll daher besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden schweren Krankheit Ehepartner entlasten, indem sie auch ohne Vollmacht Entscheidungen für handlungsunfähige Partner treffen können. Wichtig: Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner als Vertreter benannt, geht diese vor. Auch deshalb zählen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu wichtigen Dokumenten, die in gesunden Zeiten geregelt werden sollten, damit die Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

So bleiben Sie selbstbestimmt und entlasten Ihre Angehörigen:

  • Vorsorgevollmacht – Regelung von Verträgen, Wünsche beim Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten. Bevollmächtigte Person handelt und entscheidet stellvertretend und darf Verträge abschließen.
  • Patientenverfügung – Regelung von ärztlichen Maßnahmen und medizinischer Versorgung, die gewünscht oder abgelehnt werden. Sie ist für Ärzte bindend und kann nicht durch Angehörige aufgehoben oder verändert werden. Eine Anpassung obliegt nur dem Aussteller.
  • Betreuungsverfügung – Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird. Laut Bürgerlichen Gesetzbuch zum Beispiel infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung. Der Betreuer vertritt Sie nur in rechtlichen Angelegenheiten.
  • Testament – Handschriftliches Dokument, das alle Angelegenheiten nach Ihrem Tod regelt. Vor allem die Regelung des eigenen Nachlasses entlastet die Angehörigen in einer für sie emotional meist schweren Zeit, vermeidet Streitigkeiten ums Erbe und erfüllt verbindlich Ihren „letzten Willen“.
  • Risikolebensversicherung – Im Falles des eigenen Todes wird eine festgelegte Versicherungssumme an eine festgelegte Person ausgezahlt. Vor allem für Hauptverdiener ist diese Absicherung empfehlenswert, damit bei einem Schicksalsschlag die Familie finanziell weiter abgesichert ist.
  • Todesfallsummen – In bestimmten Versicherungsverträgen (z.B. Rente, Unfall) lassen sich Todesfallsummen definieren, die an berechtigte Personen ausgezahlt werden. Hier lohnt ein Check der Möglichkeiten und ob die einst festgelegte Person noch „aktuell“ ist. Denn oftmals wird – zum Beispiel im Scheidungsfall – vergessen, dass der/die Ex noch als berechtigte Person in Versicherungsverträgen steht.

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