Finanzservice
Peter H. S. Reinwald
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Seit Jahresbeginn ist das reformierte Betreuungsgesetz in Kraft. Dadurch kann ein Ehegatte unter bestimmten Bedingungen für den Partner Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen, wenn dieser infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Das erhöht die Selbstbestimmung von rund 1,3 Millionen in Betreuung lebender Menschen.
Konkret können Ehepartner nun schnell die notwendigen Hilfen in die Wege leiten und in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder bei ärztlichen Eingriffen einwilligen bzw. sie untersagen. Auch dann, wenn zuvor keine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde.
Vor der Gesetzesneuerung ging dies nur, wenn eine entsprechende Verfügung erstellt wurde. Fehlte eine solche Regelung, musste ein gerichtliches Betreuungsverfahren bemüht werden, was alle Beteiligten zusätzlich belastete.
Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch auf sechs Monate beschränkt und soll daher besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden schweren Krankheit Ehepartner entlasten, indem sie auch ohne Vollmacht Entscheidungen für handlungsunfähige Partner treffen können. Wichtig: Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner als Vertreter benannt, geht diese vor. Auch deshalb zählen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu wichtigen Dokumenten, die in gesunden Zeiten geregelt werden sollten, damit die Selbstbestimmung gewahrt bleibt.
Regeln Sie sensible Themen, wenn es Körper und Geist noch zulassen