Finanzservice
Peter H. S. Reinwald
Rammertshof
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„Eltern haften für ihre Kinder“. Dieser Spruch prangt nicht nur an vielen Baustellenschildern, sondern schwebt auch permanent über Familien. Denn Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich, auch – oder vor allem – dann, wenn der Nachwuchs einem Dritten einen Schaden zufügt. Dann ist die private Haftpflichtversicherung (PHV) der Eltern gefordert, vorausgesetzt sie umfasst die gesamte Familie.
Sind Kinder automatisch in der PHV der Eltern mitversichert?
Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern einen Familien- oder Partnertarif abgeschlossen haben. Wird beispielsweise ein früherer Singletarif mit in die Partnerschaft über- und weitergeführt und nicht angepasst, sind nachfolgende Kinder darin nicht mitversichert. Werdende Eltern sollten daher ihren Tarif umstellen und ihren Versicherer über den Nachwuchs informieren.
Was bedeutet „deliktunfähig“ im Zusammenhang mit der PHV?
Bis zum 7. Geburtstag gelten Kinder als „deliktunfähig“, wodurch sie prinzipiell nicht für Schäden haftbar gemacht werden können. Im Straßenverkehr liegt diese Altersgrenze sogar bei 10 Jahren. Jedoch nur bei fließendem Verkehr. Bei ruhendem Verkehr (z.B. Schäden an parkenden Autos) gilt die Deliktunfähigkeit nur bis zum 7. Lebensjahr.
Trotz dieses gesetzlichen Rahmens sollten Eltern von Kleinkindern (unter 7 Jahren) das Thema nicht ausklammern. Ärgerlich ist es, wenn der Sprössling zum Beispiel beim Besuch bei Freunden, die teure Bodenvase umstößt, die Tischdecke samt Kaffeeservice abräumt oder die Wand im Flur als Maltafel entdeckt. Rein rechtlich müssten die Eltern für den Schaden nicht aufkommen, im Sinne der Freundschaft in den meisten Fällen wahrscheinlich schon. Hier helfen PHV-Verträge, die auch Schäden durch „deliktunfähige“ Kinder abdecken. Gerade für junge Eltern ein wichtiger Baustein, um finanzielle Risiken zu minimieren.
Bis zu welchem Alter können Kinder mitversichert werden?
In den meisten Fällen sind unverheiratete Kinder mitversichert, solange sie bei den Eltern wohnen. Ist das Kind ausgezogen, befindet sich aber noch im ersten Ausbildungsweg (Beruf, Studium) oder macht ein FSJ, so bleibt es im Vertrag der Eltern in der Regel mitversichert. Einige Versicherer erweitern den Schutz auch auf den zweiten Ausbildungsweg oder eine weiterführende Ausbildung. Wiederum andere beschränken das Alter, zum Beispiel bis maximal 25 Jahre. Der Familienschutz erlischt definitiv, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt und einem Beruf nachgeht oder heiratet bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Nicht nur ein Familienzuwachs gibt Anlass bestehende Verträge auf ihren Leistungsumfang regelmäßig prüfen zu lassen. Die Anbieter verbessern stetig ihre Bedingungen und erweitern durch Innovationen ihre Leistungspakete. Auch bei veränderten Lebenssituationen (Familiengründung, Scheidung, Berufswechsel, neues Hobby) ist eine Überprüfung ratsam, damit der aktuelle Schutz stets zum persönlichen Risiko passt.
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